Satzung von WeWeWe – Welle West Wetterau e.V.
in der Fassung vom 11. März 2018
Präambel
Der Verein „WeWeWe – Welle West Wetterau e.V.“ hat den Zweck, eigene, nicht kommerzielle Radioprogramme zu produzieren, um den christlichen Glauben und die Kirche ins Gespräch zu bringen, den Heimatgedanken für die Region „westliche Wetterau“ zu stärken sowie die zwischenmenschliche Kommunikation und den verantwortungsbewussten Umgang mit den Medien zu fördern. Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern die gegenseitige Achtung im Hinblick auf politische, religiöse, weltanschauliche und ethnische Unterschiede. Der Verein betätigt sich unabhängig von individuellen Aktivitäten seiner Mitglieder nicht parteipolitisch.
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „WeWeWe – Welle West Wetterau“ und den Zusatz „e.V.“ nach erfolgter Eintragung.
- Der Verein hat seinen Sitz in Butzbach und soll in das Vereinsregister beim Amtsgerichts Butzbach eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Produktion von eigenen, nicht kommerziellen Radioprogrammen durch interessierte Vereinsmitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
- die Produktion eigener nicht kommerzieller Radioprogramme. Diese Aufgabe wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungsradio im Rahmen des Hessischen Privatrundfunkgesetzes,
- Programmgestaltung, mit der der christliche Glaube und die Kirche ins Gespräch gebracht werden,
- Stärkung des Heimatgedankens für die Region „westliche Wetterau“ insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Institutionen, Organisationen und Vereinen,
- die Förderung der Jugendarbeit und der zwischenmenschlichen Kommunikation aller Altersgruppen, Nationalitäten und religiösen Orientierungen,
- die Hinführung zu verantwortungsbewusstem Umgang mit den Medien sowohl bei den Programmgestaltern wie auch bei der Hörerschaft,
- die Radioprogrammgestaltung ohne parteipolitische Bindung und ohne diskriminierende und totalitäre Tendenzen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Vereinsämter
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sein:
(a) ordentliche Mitglieder
(b) außerordentliche Mitglieder
(c) minderjährige Mitglieder
(d) fördernde Mitglieder
(e) Ehrenmitglieder
(f) passive Mitglieder - Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein. Ausgenommen von der ordentlichen Mitgliedschaft sind politische Parteien und parteipolitisch gebundene Vereinigungen sowie Vereinigungen, deren Zielsetzungen einem oder mehreren der Vereinszwecke widersprechen.
- Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die zeitlich befristet an der Arbeit des Vereins mitwirken möchten.
- Minderjährige Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Vereinsbeitritt minderjähriger Mitglieder muss durch die gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung bestätigt werden.
- Fördernde Mitglieder können alle werden, die den Verein ideell oder wirtschaftlich unterstützen.
- Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung diejenigen Personen werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv an der Sendewoche beteiligen und an keinen Workshops teilnehmen, den Vereinszweck aber weiterhin unterstützen möchten. Mitglieder, die passives Mitglied werden möchten, müssen dies beim geschäftsführenden Vorstand vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres in Textform beantragen. Sie wechseln zurück in die ordentliche Mitgliedschaft, sobald die o.g. Voraussetzungen nicht mehr zutreffen.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft muss nicht begründet werden. Im Falle einer Ablehnung ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid über den Antrag.
- Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es trotz Mahnung länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Nach der dritten erfolglosen Mahnung wird das Mitglied aus dem Ver-einsmitgliederverzeichnis gestrichen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss in Textform an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden (siehe auch § 7 Abs. 4).
- Ein Mitglied kann durch schriftlichen Bescheid vom Vereinsvorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es sich eines groben Verstoßes gegen Satzung und Interessen des Vereins oder schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins schuldig macht. Vor der Entscheidung über ein Ausschlussverfahren ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Mit der Mitgliedschaft im Widerspruch ist die aktive, passive oder ehemalige Mitgliedschaft in einer eingetragenen oder nicht-eingetragenen Vereinigung, Partei und/oder sonstigem Zusammenschluss, welche nationalistische, verfassungsfeindliche, rassistische, menschenfeindliche, ausländerfeindliche, homophobe, frauen- und/oder männerfeindliche Positionen und/oder Positionen vertritt, welche in der (politischen) Weltanschauung radikal oder extremistisch sind. Dies gilt insbesondere für in Deutschland verbotene Vereinigungen, Parteien und Zusammenschlüsse.
Der Vorstand kann bei ehemaligen Mitgliedschaften der oben genannten über eine Ausnahme entscheiden, wenn sich die Person ausdrücklich und glaubhaft von diesen Ansichten distanziert.
§6 Rechte und Pflichten
- Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, an allen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen. An Wahlen und Abstimmungen dürfen sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder und der minderjährigen unter 16 Jahren teilnehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zwecken des Vereins zu dienen und alles zu unterlassen, was ihm schaden könnte.
§7 Mitgliedsbeiträge
- Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die verschiedenen Mitglieder-Kategorien werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Voraus per Banklastschrift eingezogen.
- Die Mitgliedsbeiträge oder andere Einnahmen werden ausschließlich für die Aufgaben des Vereins verwendet.
- Rückzahlung von Beiträgen bei Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgt nicht.
- (gestrichen / weggefallen)
§8 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand - Der Vorstand wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei der Wahl des Vorstandes müssen mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. (siehe auch § 5 und § 6 Abs. 1)
- Die Mitgliederversammlungen des Vereins finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. In dringenden Fällen, außer bei Satzungsänderungen, Wahlen oder Auflösung des Vereins, kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
§9 Mitgliederversammlung
- Im ersten Viertel eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Mitgliederversammlungen werden von dem oder von der Vorsitzenden oder der Stellvertretung geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Falls die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, muss der Vorstand zu einer weiteren Sitzung mit zehntägiger Ladungsfrist mit der gleichen Tagesordnung einladen. Diese Versammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung zu Beginn der Sitzung beschließen. Ausgenommen davon sind Wahlen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ist keine Beschlussfassung möglich, dieser Punkt dient lediglich der Information.
- Weitere Mitgliederversammlungen werden abgehalten, wenn
(a) der Vorstand wegen einer Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung es für notwendig erachtet,
(b) mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes es verlangt. - Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das vom Schriftführer / der Schriftführerin und einem Vorstandsmitglied des Vereins zu unterschreiben ist.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Es zählen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer/innen, Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes. Auf Antrag ist eine Teilentlastung sowie Einzelentlastung möglich.
- Jahresplanung
- Beratung und Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan
- Beschlussfassung über die Satzung und Anträge auf Änderung der Satzung
- Beratung und Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge
- Beratung und Beschlussfassung über die Ehrenmitgliedschaft oder den Ausschluss eines Mitgliedes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
§11 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
(a) der/dem Vorsitzenden
(b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c) der Schriftführerin / dem Schriftführer
(d) der Kassiererin / dem Kassierer
(e) bis zu drei Beisitzer/innen
(f) den Vorsitzenden der Arbeitskreise gemäß § 13
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin / dem Schriftführer sowie der Kassiererin / dem Kassierer. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können den Verein nach außen rechtlich vertreten. - Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands erfolgt intern durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich.
- Über den Verlauf der Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Schriftführer / von der Schriftführerin und einem weiteren Vorstandsmitglied des Vereins zu unterschreiben ist.
§12 Aufgaben des Vorstands
- Die Aufgaben des Vorstands sind:
(a) die aus dem Zweck des Vereins sich ergebenden laufenden Geschäfte zu erledigen,
(b) die Mitgliederversammlungen vorzubereiten, einzuberufen und deren Beschlüsse auszuführen. - Die Arbeitsbereiche des Vorstands umfassen unter anderem:
(a) Finanzen
(b) Förderung und Spenden
(c) Öffentlichkeitsarbeit
(d) Mitgliedschaft
(e) Programmplanung
(f) Schriftführung
§13 Arbeitskreise
- Es werden folgende ständige Arbeitskreise eingerichtet:
(a) Arbeitskreis für Technik
(b) Arbeitskreis zur Koordination der Sendestudios
(c) Arbeitskreis Programmplanung - Zur Erledigung besonderer Aufgaben können vom geschäftsführenden Vorstand weitere Arbeitskreise gebildet und bei Entfall des Bedarfs aufgelöst werden.
- Die Mitglieder der Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden.
§14 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
- Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist es, jährlich mindestens einmal eine Prüfung der Bücher und der Kasse des Vereins vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung kann nach Vorlage des Berichts der Kassenprüfer/innen mit einfacher Mehrheit den Jahresbericht des Vorstands genehmigen und ihm die Entlastung erteilen.
§15 Mittelbeschaffung
Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlicher Mittel werden größtenteils durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring und Zuschüsse öffentlicher Institutionen aufgebracht. Für die Durchführung des Veranstaltungsradios ist ein angemessener finanzieller Beitrag durch den Veranstaltungsträger zu leisten.
§16 Beschlüsse, Wahlen, Einladungen
- Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
- Bei schriftlichen Einladungen gilt das Absendedatum.
§17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fließt das vorhandene Vereinsvermögen dem Evangelischen Dekanat Wetterau zu Gunsten der Jugendarbeit zu.
§18 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 11. März 2018 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Butzbach, den 11. März 2018